Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft Ihre Website dann, wenn Verbraucher darüber etwas kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen können und Ihr Betrieb kein Kleinstunternehmen ist. Eine reine Informationsseite, die nur zeigt, was Sie anbieten, fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht darunter. Wir sind keine Anwälte; wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall dazugehört, fragen Sie bei Ihrer Kammer oder einem Anwalt nach.
- Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, darunter der Verkauf und die Buchung über Websites.
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
- Was über eine Website verkauft oder gebucht wird, muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, und dazu gehört eine Erklärung, wie das erfüllt wird.
- Kontrolliert wird von einer gemeinsamen Behörde der Länder in Magdeburg, Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
GrundlageWozu das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Website-Betreiber überhaupt verpflichtet
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, ist kein reines Website-Gesetz, es setzt eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 in deutsches Recht um, die unter dem Namen European Accessibility Act bekannt ist. Neu daran ist, dass zum ersten Mal private Unternehmen zur Barrierefreiheit verpflichtet werden, und zwar für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher nutzen. Vorher betraf das im Wesentlichen Behörden und öffentliche Stellen.
Barrierefrei ist etwas nach § 3 des Gesetzes, wenn Menschen mit Behinderungen es in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können. Klingt abstrakt, ist im Alltag aber ziemlich handfest: Lässt sich die Navigation im Onlineshop auch ohne Maus bedienen, liest ein Screenreader die Knöpfe vor, ist die Schrift auf dem Handy groß genug, um sie ohne Lesebrille zu entziffern?
Die Liste in § 1 reicht von Geldautomaten bis zu Bankdienstleistungen, für eine Webseite ist aber vor allem ein Punkt entscheidend, nämlich die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Das Gesetz gilt für solche Dienstleistungen, wenn sie nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden, und genau da beginnt für die meisten Betriebe die Frage, ob sie dazugehören.
BetroffenAb wann eine Website mit Shop oder Terminbuchung unter das BFSG fällt
Ob Ihre Website unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, hängt an § 2 Nummer 26, der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr beschreibt als Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Übersetzt heißt das, ein Kunde kann auf Ihrer Seite selbst etwas auslösen, das zu einem Vertrag führt.
Der Onlineshop ist der offensichtliche Fall. Weniger offensichtlich ist die Terminbuchung, die in den Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums ausdrücklich als Beispiel genannt wird. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks beschreibt dazu einen Friseur, bei dem man online Termine bucht und Pflegeprodukte kauft, und kommt zu dem Schluss, dass diese Website grundsätzlich barrierefrei sein muss, es sei denn, der Betrieb ist ein Kleinstunternehmen. Für eine Physiotherapiepraxis in Passau mit Buchungskalender oder einen Getränkehandel mit Lieferbestellung lohnt es sich also, genauer hinzuschauen.
Wichtig ist das Wort Verbraucher. Gemeint sind Menschen, die überwiegend privat kaufen oder buchen. Ein Onlineshop, der sich ausschließlich an Firmenkunden richtet, sollte nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit deshalb nicht betroffen sein (das klingt nach Schlupfloch, setzt aber voraus, dass Privatleute dort tatsächlich nicht bestellen können).
Nicht betroffenBarrierefreie Website Pflicht auch für reine Informationsseiten?
Ob eine Pflicht zur barrierefreien Website auch reine Informationsseiten trifft, ist für viele Handwerksbetriebe und Praxen die eigentlich spannende Frage, und die Antwort ist meistens beruhigend. Auf eine reine Präsentationswebsite, die informiert oder Leistungen bloß bewirbt, dürfte das Gesetz laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht zutreffen, weil das Merkmal der individuellen Anfrage eines Verbrauchers fehlt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks sieht das genauso.
Ein Kontaktformular oder ein Chatfenster macht aus einer solchen Seite in der Regel noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr, so jedenfalls die Einschätzung des Zentralverbands, weil damit meist nur der erste Kontakt hergestellt und noch kein Vertrag abgeschlossen wird. Ganz so eindeutig ist die Rechtslage hier allerdings nicht, Gerichtsentscheidungen dazu kennen wir bislang keine.
Daneben nennt § 1 Absatz 4 einige Inhalte, für die das Gesetz ausdrücklich nicht gilt. Dazu zählen aufgezeichnete Videos und Büro-Dateien wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte von Dritten, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, und Archive, die nach diesem Stichtag nicht mehr aktualisiert werden.
| Website | Fällt in der Regel unter das BFSG? | Grundlage |
|---|---|---|
| Onlineshop für Privatkunden | Ja, außer bei Kleinstunternehmen | § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26, § 3 Abs. 3 BFSG |
| Online-Terminbuchung für Privatkunden | Ja, außer bei Kleinstunternehmen | BMAS-Leitlinien, Bundesfachstelle, ZDH |
| Reine Informationsseite ohne Kauf oder Buchung | Nein, nach Einschätzung der Bundesfachstelle | § 2 Nr. 26 BFSG, FAQ Bundesfachstelle |
| Shop nur für Geschäftskunden | Nein, wenn Verbraucher ausgeschlossen sind | § 2 Nr. 16 BFSG, FAQ Bundesfachstelle |
Kleine BetriebeBFSG Kleinstunternehmen: welche kleinen Betriebe ausgenommen sind
Die wohl wichtigste Ausnahme des BFSG betrifft Kleinstunternehmen und steht in § 3 Absatz 3: Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Was ein Kleinstunternehmen ist, regelt § 2 Nummer 17, nämlich ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat.
Für viele Betriebe in Niederbayern ist das eine gute Nachricht, denn ein Laden mit vier Leuten und einem kleinen Onlineshop fällt damit bei der Dienstleistung heraus. Aber Vorsicht, die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer selbst Produkte aus der Liste in § 1 Absatz 2 in Verkehr bringt, also etwa Zahlungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, ist auch als Kleinstunternehmen erfasst (das dürfte allerdings nur wenige regionale Betriebe betreffen).
Wer knapp an der Grenze liegt, sollte die Zahlen ehrlich nachrechnen und im Blick behalten, denn ein Betrieb wächst. Kleinstunternehmen können sich übrigens nach § 15 kostenlos von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen, auch wenn sie ihre Website freiwillig barrierefrei machen möchten.
AnforderungenWelche Anforderungen eine Website nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfüllen muss
Was eine Website nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im Einzelnen leisten muss, steht nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung dazu, der sogenannten Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, die ebenfalls am 28. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Nach ihrem § 12 müssen die für eine Dienstleistung nötigen digitalen Informationen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein, sie müssen über mehr als einen Sinneskanal bereitgestellt werden, und für Elemente ohne Text, also etwa Bilder, braucht es eine alternative Darstellung. Wer sich ein wenig mit dem Thema beschäftigt hat, erkennt darin die vier Grundprinzipien der internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte wieder, die unter dem Kürzel WCAG bekannt sind.
Für den Onlinehandel kommt § 19 hinzu. Danach müssen auch Identifizierung, Anmeldung, Sicherheitsfunktionen und Bezahlung so gestaltet sein, dass Menschen mit Behinderungen sie nutzen können. Praktisch heißt das, der schönste barrierefreie Shop nützt wenig, wenn am Ende der Bezahlschritt nur mit der Maus funktioniert. Und weil Sie als Betreiber grundsätzlich für alle angebotenen Funktionen verantwortlich sind, gehört auch eine eingebundene Buchungssoftware eines Drittanbieters auf den Prüfstand.
Als technischer Maßstab nennen Bundesfachstelle und Kammern die europäische Norm EN 301 549, die ihrerseits auf diese Richtlinien verweist. Dazu kommt eine Pflicht, die oft übersehen wird: Nach § 14 und Anlage 3 müssen Sie beschreiben, wie Ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde angeben, entweder in den Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Ob Ihre Seite technisch schon in die richtige Richtung geht, zeigt ein erster Website-Check, der ersetzt aber keine vollständige Prüfung nach Norm.
KontrolleWer Websites nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kontrolliert und was bei Verstößen droht
Ob eine Website die Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes einhält, prüft die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, eine gemeinsame Behörde aller Bundesländer mit Sitz in Magdeburg, die am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen hat. Verbraucher, die eine Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, dürfen dort nach § 32 beantragen, dass ein Verfahren eingeleitet wird, und anerkannte Verbände dürfen das ebenfalls.
Zur Bußgeldhöhe ist das Gesetz eindeutig. Wer entgegen § 14 eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt nach § 37 ordnungswidrig, und das kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Für andere Verstöße, etwa fehlende oder falsche Informationen, liegt die Obergrenze bei zehntausend Euro. Industrie- und Handelskammern weisen außerdem darauf hin, dass Mitbewerber abmahnen können.
Zwei Ausnahmen gibt es noch für Betriebe, die eigentlich betroffen wären. Würde die Barrierefreiheit das Wesen der Dienstleistung grundlegend verändern (§ 16) oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten (§ 17), gelten die Anforderungen insoweit nicht. Das muss der Betrieb allerdings selbst beurteilen, dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren, und wer sich auf die unverhältnismäßige Belastung beruft, muss die Behörde unverzüglich informieren. Ob eine dieser Ausnahmen in Ihrem Fall trägt, sollte ein Anwalt einschätzen.
So prüfen Sie, ob für Ihre Website eine Pflicht zur Barrierefreiheit besteht
- Funktionen prüfenGehen Sie Ihre Website durch und notieren Sie, ob Privatkunden darüber etwas kaufen, buchen oder bestellen können.
- Größe nachrechnenZählen Sie Ihre Beschäftigten und legen Sie Jahresumsatz und Bilanzsumme daneben, um die Grenze für Kleinstunternehmen zu prüfen.
- Rat einholenIst das Ergebnis unklar, fragen Sie bei Ihrer Kammer, bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit oder bei einem Anwalt nach.
- Website testenLassen Sie Shop, Buchung und Bezahlschritt einmal mit Tastatur und Screenreader durchspielen und prüfen Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit.
Häufige Fragen
Muss jede Firmenwebsite seit Juni 2025 barrierefrei sein?
Nein. Das Gesetz erfasst Websites, über die Verbraucher etwas kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen können. Eine reine Informationsseite fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht darunter.
Gilt das Gesetz auch für Kleinstunternehmen?
Bei Dienstleistungen nicht. Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat, ist nach § 3 Absatz 3 ausgenommen. Für bestimmte Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Reicht ein Kontaktformular, damit meine Website betroffen ist?
In der Regel nicht, so sieht es der Zentralverband des Deutschen Handwerks, weil damit meist nur der erste Kontakt entsteht und noch kein Vertrag. Eindeutig geklärt ist das nicht, im Zweifel fragen Sie Ihre Kammer.
Wie hoch kann ein Bußgeld nach dem Gesetz ausfallen?
Nach § 37 bis zu 100.000 Euro, wenn eine Dienstleistung angeboten wird, die die Anforderungen nicht erfüllt. Bei anderen Verstößen, etwa fehlenden Informationen, sind es bis zu 10.000 Euro.
Wer hilft mir bei der Frage, ob ich betroffen bin?
Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos. Ansonsten sind Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder ein Anwalt die richtigen Ansprechpartner, denn wir geben hier keine Rechtsberatung.
Wenn wir Websites von Betrieben aus der Region ansehen, fällt die Antwort auf die Frage nach dem Gesetz meistens kürzer aus als befürchtet, weil viele Seiten informieren und gar nichts verkaufen. Wo doch gebucht oder bestellt wird, schauen wir bei schoebel in Passau gemeinsam mit Ihnen, an welchen Stellen die Seite noch Hürden hat.
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Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Inhaltsübersicht, abgerufen am 05.10.2026
- BFSG § 1 Zweck und Anwendungsbereich, abgerufen am 05.10.2026
- BFSG § 2 Begriffsbestimmungen, abgerufen am 05.10.2026
- BFSG § 3 Barrierefreiheit, abgerufen am 05.10.2026
- BFSG § 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers und Anlage 3, abgerufen am 05.10.2026
- BFSG §§ 15, 16, 17, 32, 37, 38, abgerufen am 05.10.2026
- BFSGV §§ 12, 19, 22, abgerufen am 05.10.2026
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG, abgerufen am 05.10.2026
- ZDH: Praxis Recht Barrierefreiheit von Webseiten, abgerufen am 05.10.2026
- IHK Frankfurt am Main: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, abgerufen am 05.10.2026
- IHK Hagen: Barrierefreiheit von Dienstleistungen und Produkten, abgerufen am 05.10.2026
- Gewerbeaufsicht Bayern: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, abgerufen am 05.10.2026
- W3C: WCAG 2 at a Glance, abgerufen am 05.10.2026
- W3C: WCAG 2.0, autorisierte deutsche Übersetzung, abgerufen am 05.10.2026

